Bisher engte die Praxis einiger Netzbetreiber, ihren Kunden bestimmte Geräte zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorzuschreiben, die Möglichkeiten ein. Nach der neuen Regelung können Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Netzbetreiber müssen die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben. Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte WLAN-Gesetz, ist bereits am 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Es stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadensersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Das Gesetz soll WLAN-Betreibern – zum Beispiel auch Haus- und Wohnungseigentümergemeinschaften oder Wohnungsgesellschaften – die notwendige Rechtssicherheit verschaffen.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Joanna Schulzensohn
Immobilienbewertung Schulzensohn – Sachverständigenbüro für Grundstücksbewertung
„Wir schätzen Werte – wahre Immobilienwerte“
Erstellung von Wertgutachten in Sachsen und Brandenburg, insbesondere in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz.